Motor-Yacht-Club Bingen e.V.
Das Tor zum Weltkulturerbe Mittelrheintal
Motor-Yacht-Club Bingen e.V.
Das Tor zum Weltkulturerbe Mittelrheintal
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
Vierte Verordnung zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung:
vom 20.Juni 2018
Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes, der zuletzt durch Artikel 522 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
Artikel 1
Die Naturschutzgebietsbefahrensverordnung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. November 2017 (BGBl. I S. 3775) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Rhein in folgendem Bereich zu befahren:
im Naturschutzgebiet „Mariannenaue“:die Wasserflächen innerhalb der die Insel Mariannenaue umgebenden Parallelwerke von Rhein-km 512,04 bis Rhein-km 517,35. Ausgenommen hiervon bleibt das Befahren in der Zeit vom 1. April bis zum 20. September im westlichen Abschnitt, der durch die südliche Grenze der Befahrensregelung
und eine ausgetonnte Linie begrenzt wird, die von Rhein-km 515,0 bis zur westlichen Spitze der Insel Mariannenaue in einem Abstand von jeweils 40 m zum Ufer und von dort in gerader Linie bis zum nördlichen Parallelwerk verläuft (Lageplan 2).“
2. Die Anlage Lageplan 2 (Naturschutzgebiet „Mariannenaue“) erhält die aus
dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Juni 2018
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Für Bootsfahrer gelten in den Stillwasserbereichen und Uferzonen der Naturschutzgebiete folgende Regeln:
Details zu den Bestimmungen der einzelnen Schutzgebiete entnehmen Sie bitte der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (NSGBefV), abrufbar auf www.nabu-rheinauen.de/projekte/auenservice/schutzgebiete oder www.elwis.de.
Bitte nehmen Sie Rücksicht auf die Natur!
Die Stillwasserbereiche und Uferzonen der Rheinauen sind für den Natur- und Wasservogelschutz von internationaler Bedeutung und genießen mehrfachen Schutzstatus. Für empfindliche und seltene Arten ist es besonders wichtig, dass in den verbliebenen naturnahen Bereichen Störungen minimiert und die Befahrensverordnungen der Naturschutzgebiete eingehalten werden!
Informationen zu den Rheinauen und Führungen:
NABU-Naturschutzzentrum Rheinauen
An den Rheinwiesen 5
55411 Bingen
Tel. 06721-14367
www.nabu-rheinauen.de/projekte/auenservice
Der Auenservice wird unterstützt durch den Landkreis Mainz-Bingen, die Städte Ingelheim, Bingen und Mainz, sowie die Gemeinde Budenheim Bitte nehmen Sie Rücksicht auf die Natur!
Landkreis Mainz-Bingen
vom 9. Januar 1995
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 4, S. 170 vom 6. Februar 1995)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landespflegegesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Fulder Aue – Ilmen Aue”.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 341 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Gaulsheim, Stadt Bingen, und der Gemarkungen Nieder-Ingelheim und Frei-Weinheim, Stadt Ingelheim, im Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Westen beim linksrheinischen Brückenkopf der ehemaligen Hindenburgbrücke beginnend, wie folgt:
Vom südöstlichen Eckpunkt zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 7, Flur 12, Gemarkung Gaulsheim, von dort etwa 80 m nach Norden auf die östliche Seite der Ruine des Brückenpfeilers zu bis zur landseitigen Seite des Leitwerkes. Von dort folgt sie dem Leitwerk bis zur Insel Ilmen Aue, der nördlichen Uferlinie dieser Insel und weiter der nördlichen Seite des Leitwerkes bis zur Insel Fulder Aue, nun der nördlichen Uferlinie dieser Insel und weiter der nördlichen Seite des Leitwerkes bis zur Höhe von Rheinstrom-km 520,5. Die Grenze knickt dann im rechten Winkel über eine Kribbe nach Südosten ab und verläuft in dieser Richtung bis zur Uferlinie des Rheines und weiter bis zum Wirtschaftsweg, der parallel zur Uferlinie am Ufer entlang läuft. Sie folgt diesem etwa 130 m nach Nordosten bis dorthin, wo der Verbindungsweg zum Leinpfad abzweigt. Sie folgt diesem Verbindungsweg bis zum Leinpfad und der Südwestgrenze des Leinpfades (Flur 5, Flurstück Nr. 21/2, Gemarkung Frei-Weinheim und Flur 13, Flurstück Nr. 56/2, Gemarkung Nieder-Ingelheim) in südöstlicher dann nordöstlicher Richtung und dann der Nordostgrenze des Flurstücks Nr. 60/2, Flur 13, Gemarkung Nieder-Ingelheim, bis sie den Sporkenheimer Sommerdamm erreicht.
Sie folgt dem rheinseitigen Dammfuß (Flurstück Nr. 71/3, Flur 13, Gemarkung Nieder-Ingelheim) in südwestlicher Richtung bis zum Weg Flurstück Nr. 70/7, Flur 14, Gemarkung Nieder-Ingelheim, dann der Ostgrenze dieses Weges in nordwestlicher Richtung bis zum Leinpfad. Von hier folgt sie der nördlichen Begrenzung des Leinpfades (Flurstücke Nrn. 95/3, 117/4 und 132/2, Flur 14, Gemarkung Nieder-Ingelheim) in südwestlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges NSG "Fulder Aue-Ilmen Aue" Flurstück 133/11, Flur 14, Gemarkung Nieder-Ingelheim.
Sie folgt diesem bis zum Rheindamm Flurstück Nr. 152/2 und dem rheinseitigen Fuß des Rheindammes erst in westlicher, dann südlicher Richtung und dann seiner gedachten Verlängerung bis zum Weg Flurstück Nr. 1/10, Flur 15, in der Gemarkung Nieder-Ingelheim.
Sie folgt diesem Weg in die Gemarkung Gaulsheim, zunächst in südlicher dann in allgemein südwestlicher Richtung bis zur Einmündung in die Mainzer Straße (L 419).
Sie folgt von dort in der Flur 9, Abteilung B, Gemarkung Gaulsheim den Ostseiten der Flurstücke Nrn. 68/2 und 68/1 nach Norden, dann den Südgrenzen der Flurstücke mit den Nummern 65 und 88 nach Westen, dann der Westseite des letztgenannten Flurstücks bis zur Südgrenze des Flurstücks Nr. 89, dann der letztgenannten Grenze bis zur Nutzungsgrenze durch das letztgenannte Flurstück, quert anschließend das Flurstück entlang dieser und verläuft weiter entlang der Nordgrenze dieses Flurstücks und ihrer gedachten Verlängerung bis zum „Weg nach dem Rhein” Flurstück Nr. 243/3, Flur 1, Abteilung D.
Sie begleitet nun den genannten Weg unter Aussparung des Flurstücks 92, Flur 9, Abteilung D sowie des Kinderspielplatzes auf dem Flurstück 168/1, Flur 9, Abteilung D bis zu seinem Ende am Leinpfad, verläuft weiter in der Flur 1, Abteilung D, und umfährt dort die Grenzen des Flurstücks Nr. 246/6 (Parkplatz) entgegen dem Uhrzeigersinn bis zur Westseite des Flurstücks Nr. 244/2; sie begleitet diese und springt dann, den Weg Flurstück 245/7 und den Giesgraben Flurstück Nr. 226/2 querend, zur Ostseite des Flurstücks Nr. 242/1, begleitet diese und springt vom südwestlichen Eckpunkt dieses Flurstücks zum nördlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 235/3 und beleitet die Westseite dieses Flurstücks sowie die Nordseite des Flurstücks Nr. 236 bis zu dessen Westseite; sie folgt dieser bis zur Südseite des Flurstücks Nr. 235/1 und anschließend dieser und den Südseiten der Flurstücke Nrn. 234 bis 228, 225 bis 222, 220 bis 215 sowie 209/2 bis 206/1 nach Westen. Sie verläuft dann in der Flur 1, Abteilung E, Gemarkung Gaulsheim weiter nach Westen entlang der südlichen Grenze der Flurstücke Nrn. 264, 265, 255, 267 bis 272 und 278; anschließend in der Flur 2, Abteilung A, Gemarkung Gaulsheim, in allgemein nordwestlicher Richtung entlang der südwestlichen Grenzen der Flurstücks Nrn. 6 bis 8, 9/1 bis 9/4, dann entlang des Weges Flurstück Nr. 74/6, auf dem ein Pfeiler der ehemaligen Hindenburgbrücke steht, und führt an der genannten Grenze dieses Flurstücks und seiner geraden Verlängerung zur Südostseite des Flurstücks Nr. 74/5
und an dieser zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.
(3) Die das Gebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines Teilbereiches der Rheinniederung im Überschwemmungsbereich des Rheines mit den vorgelagerten Inseln Fulder Aue und Ilmen Aue und den dazwischen befindlichen Wasserflächen des Rheines insbesondere von ausgedehnten Wasserflächen und Wasserwechselbereichen, Sand- und Schlammbänken, naturnahen Uferzonen, Altwässern, ehemaligen Flussrinnen, Röhrrichtbeständen und Hochstaudenfluren, ausgedehnten, extensiv genutzten, zeitweise überschwemmten Wiesenflächen und Weiden, Kopfweiden und Streuobstbeständen sowie standorttypischen Gebüschen und Auwaldbeständen als Standort typischer, seltener und gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, als Lebens- und Teillebensraum typischer, seltener und gefährdeter wildlebender Tierarten, insbesondere als international bedeutsames Rast- und Überwinterungsgebiet für Wasservögel und wegen seiner Seltenheit, besondere Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind:
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf:
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegent:
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Verordnung der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz über das Naturschutzgebiet „Fulder Aue – Ilmen Aue”, Landkreis Mainz-Bingen vom 3. November 1972 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 45 vom 20.11.1972) aufgehoben.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 9. Januar 1995